Förderverein pro Walsersiedlung St. Martin und Calfeisental
Generalversammlung
Arbeitstag
literarische Bergwandung mit Edition-Unik-Autoren

  

  

Statuten des Vereins „Pro Walsersiedlung St. Martin und Calfeisental“

1.      Name und Sitz

Unter dem Namen „Pro Walsersiedlung St. Martin und Calfeisental“ besteht ein Verein im Sinne
der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Vättis.

2.      Zweck

Der Verein bezweckt den Erhalt und die kulturelle Verankerung der Walsersiedlung St. Martin im Calfeisental.
Er kann zur Förderung des Vereinszweckes auch Beiträge zur Sicherstellung und Verbesserung
der Grundversorgung ausrichten.

Der Verein kann zur Förderung des Zwecks andere Projekte mit ähnlicher Zielsetzung unterstützen.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

3.      Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über
Zuwendungen von Gönnern und Erträge aller Art. Es kann über die Mitgliederbeiträge hinaus auch
Fronarbeit geleistet werden.

4.      Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme von Neumitgliedern
kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme von Neumitgliedern. 

5.      Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer
Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den
Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört oder wenn es trotz
Abmahnung den Vereinsbeitrag nicht bezahlt.

Ein auszuschliessendes Mitglied kann nach der Androhung des Ausschlusses die
Anhörung durch den Vorstand verlangen.

6.      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-       Die Generalversammlung;

-       Der Vorstand;

-       Die Revisionsstelle.

7.      Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes
Jahr im ersten Semester statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der
Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung
einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden an der darauffolgenden Generalversammlung behandelt.

Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung
ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.

Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

-       Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

-       Wahl des Vorstandes;

-       Wahl der Revisionsstelle; welche nicht Vereinsmitglied sein muss.

-       Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

-       Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes und der Anträge der Revisionsstelle, sowie Abnahme des Budgets;

-       Festsetzung des Mitgliederbeitrages innerhalb des in Ziff. 10. festgelegten Rahmens;

-       Entlastung der Organe;

-       Erlass von Reglementen;

-       Einsetzung von Kommissionen;

-       Beschlussfassung über Ausschliessungen aus dem Verein;

-       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

-       Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten oder
der Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist
zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen. Ein von allen Vereinsmitgliedern unterzeichneter
Zirkularbeschluss ist ebenfalls rechtsgültig.

Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme. Die Beschlussfassung in der
Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
hat der Präsident oder die Präsidentin das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse
betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8.      Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig. Der Eigentümer der Walsersiedlung kann mit beratender Stimme an
den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Generalversammlung in das Präsidentenamt gewählt.
Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die kollektive Zeichnungsberechtigung.

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist.
Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein
Beschlussprotokoll geführt.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann
der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich,
falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

9.      Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische
Person als Revisionsstelle bestimmt werden.

Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsstellenbericht. Sie kann während des Jahres
Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

10.    Mitgliederbeitrag und Haftung

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Er beträgt jedoch höchstens SFr. 50.-.
Ehepaare erhalten pro Person 20 Prozent Rabatt. Darüber hinausgehende Beiträge sind Gönnerbeiträge.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds
ist ausgeschlossen.

11.    Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

12.    Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst, ist ein allfälliger Aktivüberschuss an eine steuerbefreite Institution mit gleicher oder
ähnlicher Zwecksetzung zu übertragen.

13.    Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 4. Juni 2016 revidiert und sofort in Kraft gesetzt worden.
Sie ersetzen die Statuten vom 21. April 2006.

Der Präsident:                                                                                                Die Aktuarin:

Dieter Nigg                                                                                                     Lisbeth Locher



 

Statuten des Vereins „Pro Walsersiedlung St. Martin und Calfeisental“

1.      Name und Sitz

Unter dem Namen „Pro Walsersiedlung St. Martin und Calfeisental“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Vättis.

2.      Zweck

Der Verein bezweckt den Erhalt und die kulturelle Verankerung der Walsersiedlung St. Martin im Cal-feisental. Er kann zur Förderung des Vereinszweckes auch Beiträge zur Sicherstellung und Verbesserung der Grundversorgung ausrichten.

Der Verein kann zur Förderung des Zwecks andere Projekte mit ähnlicher Zielsetzung unterstützen.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

3.      Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen von Gönnern und Erträge aller Art. Es kann über die Mitgliederbeiträge hinaus auch Fronarbeit geleistet werden.

4.      Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme von Neumitgliedern. 

5.      Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört oder wenn es trotz Abmahnung den Vereinsbeitrag nicht bezahlt.

Ein auszuschliessendes Mitglied kann nach der Androhung des Ausschlusses die Anhörung durch den Vorstand verlangen.

6.      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-       Die Generalversammlung;

-       Der Vorstand;

-       Die Revisionsstelle.

7.      Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Semester statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden an der darauffolgenden Generalversammlung behandelt.

Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.

Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

-       Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

-       Wahl des Vorstandes;

-       Wahl der Revisionsstelle; welche nicht Vereinsmitglied sein muss.

-       Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

-       Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes und der Anträge der Revisionsstelle, sowie Abnahme des Budgets;

-       Festsetzung des Mitgliederbeitrages innerhalb des in Ziff. 10. festgelegten Rahmens;

-       Entlastung der Organe;

-       Erlass von Reglementen;

-       Einsetzung von Kommissionen;

-       Beschlussfassung über Ausschliessungen aus dem Verein;

-       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

-       Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten oder der Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen. Ein von allen Vereinsmitgliedern unterzeichneter Zirkularbeschluss ist ebenfalls rechtsgültig.

Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8.      Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Eigentümer der Walsersiedlung kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Generalversammlung in das Präsidentenamt gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die kollektive Zeichnungsberechtigung.

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

9.      Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person als Revisionsstelle bestimmt werden.

Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsstellenbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

10.    Mitgliederbeitrag und Haftung

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Er beträgt jedoch höchstens SFr. 50.-. Ehepaare erhalten pro Person 20 Prozent Rabatt. Darüber hinausgehende Beiträge sind Gönnerbeiträge.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.

11.    Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

12.    Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst, ist ein allfälliger Aktivüberschuss an eine steuerbefreite Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zu übertragen.

13.    Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 4. Juni 2016 revidiert und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 21. April 2006.

Der Präsident:                                                                                                Die Aktuarin:

Dieter Nigg                                                                                                     Lisbeth Locher